Zeit:
10:00 - 12:15 Uhr
Teilnehmer/innen:
Nils Achtergarde, VZG (Gast)
Rita Albrecht, HeBIS-VZ
Volker Conradt, BSZ
Reiner Diedrichs, VZG, Vorsitz
Dr. Berthold Gillitzer, BSB / BVB
Matthias Groß, BSB / BVB
Dr. Katja Jana, SBB / ZDB
Wiebke Kassel, BSZ (Gast)
Marion Lais, LVZ Berlin-Brandenburg
Stefan Lohrum, KOBV
Anna Palme, KOBV (Gast)
Johann Rolschewski, SBB / ZDB
Elmar Schackmann, HBZ
Karin Schmidgall, DLA Marbach
Anke Schröter, VZG (Gast)
Martina Sinkovic, HeBIS-VZ
Tobias Schwarck, UB Wuppertal
Regina Willwerth, VZG (Protokoll)
Stefan Wulle, UB Braunschweig
TOPs, Informationen und Ergebnisse |
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TOP 1: Formalia
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TOP 2: Status Fernleihe in den Verbünden
In allen sechsen Verbünden sind die Bestellzahlen ab 2020 gegenüber dem Vor-Corona-Jahr 2019 massiv zurückgegangen, teilweise um ein Drittel der Bestellungen. Im KOBV und bei hebis gab es 2021 wieder einen geringen Anstieg gegenüber 2020, beim BVB und beim hbz einen weiteren Rückgang. Beim GBV gab es einen leichten Rückgang bei den Ausleihen, bei den Kopien wurden allerdings wieder die Lieferzahlen von 2019 erreicht. Dieser Anstieg resultierte sehr deutlich aus der Möglichkeit der elektronischen Lieferung an die Endnutzerinnen und Endnutzer zwischen dem 22.01. und 31.07.2021. Zahlen aus den ersten Monaten 2022 zeigen, soweit sie vorlagen (BVB, GBV), noch keinen Umkehrtrend. Die AG Leihverkehr ist allerdings der Meinung, dass es für abschließende Bewertungen noch zu früh ist. Der Hochschul- und Bibliotheksbetrieb beginnt gerade erst, sich wieder zu normalisieren. |
TOP 3: Urheberrecht
Der Evaluierungsbericht wurde in der AG Leihverkehr im Hinblick auf die Ausführungen zu §60e UrhG ausführlich diskutiert. Insgesamt sehr enttäuscht zeigte sich die AG Leihverkehr über die rechtliche Bewertung der Nutzungsmöglickeiten für Artikel aus Zeitungen und Publikumszeitschriften: "Der Ausschluss weitergehender Nutzungsmöglichkeiten für Artikel aus Zeitungen und Publikumszeitschriften in § 60e Absatz 4 Satz 2 UrhG und § 60e Absatz 5 UrhG erfolgte im Laufe des parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens. Der Gesetzgeber begründete dies mit der besonderen Situation der Tages- und Publikumspresse, die die Begrenzung der weitergehenden Nutzungsmöglichkeit auf Fachzeitschriften und wissenschaftliche Zeitschriften rechtfertige." (Seite 69, Hervorhebungen im Text) Die in den Stellungnahmen von VHD (Verband der Historiker und Historikerinnen Deutschlands e.V), FAU (Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg), Universität Passau, Universität Bayreuth, Universität Greifswald, AdWissOrg (Allianz der Wissenschaftsorganisationen), dbv, TIB, SUB Hamburg, FAG ÖB GBV (Facharbeitsgruppe Öffentliche Bibliotheken des GBV), VZG-GBV, VDB, NBB (Niedersächsischer Beirat für Bibliotheksangelegenheiten), SPK (Stiftung Preußischer Kulturbesitz), KMK Hochschulausschuss, Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft, Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft e.V., RP (Stellungnahme des Ministeriums der Justiz Rheinland-Pfalz mit Ausführungen des Kulturministeriums Rheinland-Pfalz), und BB (Stellungnahme des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kultur Brandenburg) dargelegten Fakten und Argumente führten erkennbar nicht zu einer Neubewertung des Sachverhalts. Die AG Leihverkehr sieht wenig Spielraum für eine neue Initiative zugunsten "weitergehender Nutzungsmöglichkeiten". Geteilter Meinung war die AG Leihverkehr über die rechtliche Bewertung der Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung von Kopien an die Nutzerinnen und Nutzer: "Die Möglichkeit einer elektronischen Übermittlung von Kopien, z.B. als Pdf-Dokument per E-Mail, ist vom Wortlaut des Gesetzes gedeckt und wird in der Begründung zum UrhWissG ausdrücklich erwähnt. Die bestehenden vertraglichen Vereinbarungen, de-nen nach § 60g Absatz 2 UrhG Vorrang gegenüber der gesetzlichen Erlaubnis des § 60e Absatz 5 UrhG zukommt, bleiben offenbar hinter dieser gesetzlich eröffneten Möglichkeit zurück. Die damit einhergehende Einschränkung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten beruht also nicht auf § 60e Absatz 5 UrhG, sondern insoweit auf dem Lizenzvorrang nach § 60g Absatz 2 UrhG. Gegenüber der früheren Rechtslage mit dem Vorrang von Verlagsangeboten stellt die Regelung für Bibliotheken und ihre Nutzer jedoch bereits eine Modifizierung dar, da sich Bibliotheken nun zumindest in den Fällen, in denen sie keinen gesonderten Vertrag abgeschlossen haben, auf die gesetzliche Erlaubnis berufen können, die auch elektronische Weiterleitungen von Kopien gestattet." (Seite 69-70, Hervorhebungen im Text) Hier werden immerhin die Kritikpunkte aus den Stellungnahmen von VZG-GBV und SUB Hamburg aufgegriffen: "Im Übrigen richtet sich der Hauptkritikpunkt gegen den Ausschluss einer elektronischen Übermittlungsbefugnis. Dieser resultiert allerdings nicht aus dem Wortlaut der gesetzlichen Schranke selbst, sondern aus dem Vorrang vertraglicher Vereinbarungen gemäß § 60g Absatz 2 UrhG. De lege ferenda wird eine ausdrückliche und vorrangige gesetzliche Erlaubnis zur elektronischen Übermittlung angeregt." (Seite 64) Inwieweit die im Regierungbericht konstatierte "Einschränkung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeiten" neue Möglichkeiten für uns eröffnet, auf die Kommission "Bibliothekstantieme" der KMK einzuwirken, konnte in der Sitzung nicht eingeschätzt werden. Dessen ungeachtet erhält die AG Technik der AG Leihverkehr den Auftrag, die technische Umsetzbarkeit eines Konzeptes aus dem BVB zu prüfen, das auf der Nutzung des VG Wort-Tarifs für den sog. "Kopiendirektversand" beruhen würde. Dieses Konzept soll auch dem Niedersächsischen Beirat für Bibliotheksangelegenheiten vorgestellt werden. Vor der Prüfung durch die AG Technik soll in einem Gespräch mit Dr. Arne Upmeier (KIT Karlsruhe) geklärt werden, ob er rechtliche Probleme für die Umsetzung des BVB-Konzeptes sieht. |
TOP 4: DSGVO
Die Unterzeichnung der DS-Vereinbarung durch die Verbundzentralen des BVB, KOBV und SWB erfolgt zeitnah. Bei der HeBIS-VZ ist die Prüfung durch den Datenschutzbeauftragten noch nicht abgeschlossen. |
TOP 5: Bericht AG Technik Themen waren u.a der Stand des Projekts Fernleihe und FIDs, Teilkopien aus E-Books (GBV), Ablösung des Z39.50-Servers des HBZ, Stand der gemeinsamen Fernleihe BSZ/KOBV sowie Überlegungen zur automatisierten Abweisung von Bestellungen von Fernsehmitschnitten. FID-Fernleihe: Elmar Schackmann zeigte eine bereits funktionierende Lösung der Einbindung des OpenURL-Gateway am Beispiel von KrimDok (weitere FIDs bei denen das OpenURL-Gateway bereits eingebunden ist: FID Benelux, FID Romanistik). |
TOP 6: Sonstiges
Hier wird verbindlich festgelegt, dass die Informationen über die Neuzulassung von Bibliotheken zum Leihverkehr bzw. ihre Streichung durch die zuständige Leihverkehrszentrale über die vom HBZ betriebene Leihverkehrsliste lv-liste@listen.hbz-nrw.de bekannt gemacht werden soll. Damit wird hier der amtlichen Bekanntmachungspflicht nach LVO §2,4 entsprochen. Informationen über Adressänderungen können über das von Nils Achtergarde (GBV) entwickelte Programm abonniert werden.
Die Formulare für die ISIL-Datei wurden Anfang Mai 2022 in Hinsicht auf eine klare Trennung zwischen einrichtungsbezogenen Angaben und Angaben für die Fernleihe angepasst. Die Einrichtungen melden weiterhin Ihre Daten über die Formulare Die angepassten Formulare wurden in der Sitzung vorgestellt und von der AG Leihverkehr begrüßt. Einige kleinere Änderungswünsche werden von der ISIL-Agentur zeitnah umgesetzt.
Der nächste Erfahrungsaustausch wird voraussichtlich 2023 stattfinden. |